WEG-VERWALTUNG

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohneigentumsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ – den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nur auf das gemeinschaftliche Eigentum, d. h. nicht auf das Sonder- und Teileigentum. Die Verwaltung des Sonder- bzw. Teileigentums, also der zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Räume, obliegt dem Eigentümer selbst. Will ein Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, kann er hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen.

 

1. GRUNDLEISTUNGEN

Zu den Grundleistungen des Verwalters gehören insbesondere die unabdingbaren, in § 27 Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.

 

ALLGEMEINE KAUFMÄNNISCHE VERWALTUNG

  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen (ETV)
  • Allgemeine Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten
  • Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen und Überwachung ihrer Durchführung
  • Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen

JURISTISCHE VERWALTUNG

  • Abschluss und Kündigung aller zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen und zweckmäßigen Verträge
  • Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer
  • Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümer

FINANZ- UND VERMÖGENSVERWALTUNG

  • Einrichtung und Unterhaltung einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Buchhaltun
  • Wirtschaftsplan und Einziehung von Hausgeldern
  • Rechnungslegung und Jahresabrechnung
  • Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder

TECHNISCHE VERWALTUNG

  • Durchführung der für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
  • Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen)
  • Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer

 

2. BESONDERE LEISTUNGEN

Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltergebühr gemäß Vertrag) setzt einen festen Leistungsumfang voraus. Die Verwaltung ist bereit und in der Lage, zusätzliche Leistungen zu erbringen, um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung für ihren Grundbesitz zu bieten. Außerdem kann es vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche lnstandsetzungen für die Gemeinschaft erheblicher Aufwand nötig wird, der von den Vertragspartnern vorher nicht kalkulierbar ist. Sofern kein tatsächliches Verschulden durch die Verwaltung besteht, werden diese besonderen Leistungen von der Verwaltung zu den zurzeit gültigen Kostensätzen mit der Eigentümergemeinschaft abgerechnet und mit der Rechnungsstellung fällig. Diese Leistungen werden, soweit möglich und vereinbart, von der Gemeinschaft im Rahmen des Schadenersatzes bzw. nach Beschluss dem verursachenden Miteigentümer weiterbelastet.